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   OLG Hamm, 11.08.1987 - 2 Ws 353/87, 2 Ws 354/87   

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https://dejure.org/1987,2575
OLG Hamm, 11.08.1987 - 2 Ws 353/87, 2 Ws 354/87 (https://dejure.org/1987,2575)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.08.1987 - 2 Ws 353/87, 2 Ws 354/87 (https://dejure.org/1987,2575)
OLG Hamm, Entscheidung vom 11. August 1987 - 2 Ws 353/87, 2 Ws 354/87 (https://dejure.org/1987,2575)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ausschluß der mündlichen Anhörung des Verurteilten; Erreichbarkeit für das Gericht; Kenntnis der Ausstehung der Entscheidung; Entscheidung über die Notwendigkeit von Führungsaufsicht

Papierfundstellen

  • MDR 1988, 74
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.05.1971 - 3 StR 10/71

    Rechte des Angeklagten bei Nichteinhaltung der Ladungsfrist - Vorlegung zur

    Auszug aus OLG Hamm, 11.08.1987 - 2 Ws 353/87
    Der Verlust eines Rechtes (Verwirkung) tritt Ä neben den gesetzlich geregelten Fällen Ä infolge illoyalen Handelns ein (BGHSt 24, 143, 148).
  • OLG Düsseldorf, 28.07.1987 - 1 Ws 428/87
    Auszug aus OLG Hamm, 11.08.1987 - 2 Ws 353/87
    auch OLG Düsseldorf (Beschluß Ä 1 Ws 428/87 Ä v. 28.7. 87, in NStZ 1987 Heft 11 S. 524) zu den Voraussetzungen, unter denen von der nach § 463 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 454 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen mündlichen Anhörung des Verurteilten vor der Entscheidung nach § 68 f Abs. 2 StGB ausnahmsweise abgesehen werden kann.
  • LG Offenburg, 16.10.2007 - 7 StVK 172/07

    Widerruf der Strafaussetzung: Zulässigkeit im Fall einer vor dem Inkrafttreten

    § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB kommt somit materiell-rechtlicher Charakter zu, da er zumindest mittelbar die Folgen der neuen Straftat regelt (vgl. OLG Hamm MDR 88, 74 m.w.N.).

    § 56 Abs. 1 Satz 2 StGB erhält somit jedenfalls auch materiell-rechtlichen Charakter und unterliegt damit dem Rückwirkungsverbot (vgl. OLG Hamm, MDR 88, 74 zur vergleichbaren Problematik nach Änderung des § 56 f Abs. 1 Satz 2 StGB vom 13.04.1986 durch 23. StÄG, BGBl. I S. 393 - Einführung der Widerrufsmöglichkeit im Falle einer erneuten Straftatbegehung in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft; LK-Tröndle, 10. Auflage, § 2 Rn. 7a).

    Zudem gilt das Rückwirkungsverbot auch für etwaige Nebenfolgen der Tat, worunter nicht nur solche im technischen Sinne des § 45 StGB zu verstehen sind, sondern auch sonstige Nebenfolgen wie zum Beispiel der Widerruf von Strafverschonungen (vgl. Schönke/Schröder, StGB, 27. Auflage, § 2 Rn. 4; NStZ-RR 1996, 357; OLG Hamm MDR 88, 74).

    Der Gesamtstrafenbeschluss bildet insoweit eine Zäsur (vgl. OLG Karlsruhe, MDR 1976, 862; OLG Hamm, NStZ 1987, 382; OLG Hamm, MDR 1988, 74).

  • OLG Stuttgart, 06.06.2007 - 2 Ws 144/07

    Bewährungswiderruf: Berücksichtigungsfähige Straftaten bei Widerruf der

    In der Rechtsprechung der Strafgerichte wurde dieser Regelung materiell-rechtlicher Charakter zuerkannt, und sie wurde daher an § 2 Abs. 1 und Abs. 3 StGB gemessen (OLG Hamm, StV 1987, 69; OLG Hamm, MDR 1988, 74; OLG Düsseldorf MDR 1989, 281).
  • OLG Saarbrücken, 06.08.2007 - 1 Ws 124/07

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bei nachträglicher

    Dem Rückwirkungsverbot unterliegt dabei nicht nur die tatbestandliche Neufassung eines Widerrufsgrundes sondern auch die Erweiterung der Widerrufsmöglichkeit in zeitlicher Hinsicht (vgl. OLG Hamm, StV 1987, 69; OLG Hamm MDR 1988, 74; OLG Düsseldorf MDR 1989, 281 sowie unlängst OLG Stuttgart betreffend § 57 Abs. 5 n.F. Beschl. vom 6. Juni 2007 - 2 Ws 144/2007- zit. nach juris; s.a. OLG Hamburg StraFo 2007, 163 zur Frage der Bestimmtheit der sog. Vorlaufzeit des § 56f Abs. 1 S. 2 HS 1 StGB).
  • OLG Dresden, 08.04.2008 - 2 Ws 183/07

    Widerruf

    Denn auch wenn durch § 56 f StGB eine Strafe oder sonstige Maßnahme für die begangene Tat nicht neu festgesetzt wird, hat die Vorschrift doch zumindest teilweise auch einen materiell-rechtlichen Gehalt und unterliegt damit dem Rückwirkungsverbot des § 2 StGB, das für den gesamten Bereich materiell-rechtlicher Regelungen im Strafrecht gilt (OLG Saarbrücken NStZ-RR 2008, 91 [92]; OLG Hamm StV 87, 69; MDR 1988, 74; Fischer, StGB 55. Aufl. § 2 Rdnr. 4).
  • OLG Düsseldorf, 14.02.2001 - 2 Ws 43/01

    Zeitliche Voraussetzungen der Führungsaufsicht; Mündliche Anhörung

    Die im Rahmen der gebotenen Entscheidung zu treffenden Anordnungen konnten hiernach ohne mündliche Anhörung des Verurteilten getroffen werden (vgl. OLG Zweibrücken MDR 1992, 1166; OLG Hamm MDR 1988, 74, 75).
  • OLG Saarbrücken, 06.08.2007 - 1 Ws 127/07

    Begehen einer Tat bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen

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  • OLG Stuttgart, 24.05.1995 - 1 Ws 88/95
    Die abschließende gesetzliche Regelung der Voraussetzungen des Widerrufs der Strafaussetzung (vgl. dazu Eisenberg JGG 6. Auflage § 26 Rdnr. 2; Brunner JGG 9. Auflage § 26 Rdnr. 2, jeweils mit weiteren Nachweisen) gehört vielmehr zum materiellen Strafrecht, weil sie die für den Verurteilten entscheidende Rechtsfolge der neuen Straftat betrifft, ob er die Jugendstrafe verbüßen muß oder nicht (vgl. OLG Hamm MDR 1988, 74 zu § 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ).
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